Rufen Sie uns an
06021 8665223

Rufen Sie uns an
06021 8665223

Rufen Sie uns an
06021 8665223

  • Barrierefreies Wohnen

    Barrierefreies Wohnen

  • Wohnen im eigenen Heim

    Wohnen im eigenen Heim

    06021 8665223


  • Wohnen im eigenen Heim

    Wohnen im eigenen Heim

  • Unsere Treppenlift-Modelle

    Unsere Treppenlift-Modelle

    06021 8665223


  • Unsere Treppenlift-Modelle

    Unsere Treppenlift-Modelle

  • Unser Ausstellungsraum

    Unser Ausstellungsraum

    06021 8665223


Treppenlifte - Was Ihnen und uns wichtig ist

Wohnen im eigenen Heim

Lässt die körperliche Beweglichkeit nach, werden die eigenen vier Wände immer mehr zum Lebensmittelpunkt. Dort sind Sie sicher vor den Risiken „draußen“. Ein Umzug, zum Beispiel in betreutes Wohnen, kommt für Sie nicht in Frage. Es stecken zu viele Erinnerungen und Emotionen im eigenen Heim. Sie wollen dort wohnen bleiben, wo sie sich wohl und geborgen fühlen - in Ihrem vertrauten Zuhause.

Selbstbestimmt leben

Aus verschiedenen Gründen kann Treppensteigen mühsam, unsicher oder gar unmöglich werden. Ein MainLifter-Treppenlift bringt Ihnen Eigenständigkeit und Mobilität zurück, damit Sie sich einfach und sicher zu Hause zwischen den Etagen bewegen können. Sie sind nicht auf fremde Hilfe angewiesen und vermeiden zuverlässig die Hauptunfallursache im Alter: einen Sturz mit seinen oft schwerwiegenden Folgen.

Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und trotzdem zu hoffen, dass sich etwas ändert. (Albert Einstein)

Die Vorteile eines Treppenliftes

Mit einem Treppenlift von MainLifter überwinden Sie oder Ihre Angehörigen die Treppe wieder sicher und mühelos. Er ist kinderleicht zu bedienen und in nur wenigen Stunden in Ihrem Heim aufgestellt. Umbaumaßnahmen im Haus sind in der Regel nicht erforderlich. Die maßgefertigten Anlagen kommen ohne Umweg direkt ab Werk ins Lager. Danach werden sie ausgeliefert und montiert. Verpackungsmüll wird direkt entsorgt und Ihr Treppenhaus sauber hinterlassen.

Eine Lösung ist möglich

Die Zusammenarbeit mit einem seriösen und erfahrenen Hersteller von Weltrang erlaubt beinahe unbegrenzt Lösungen. Ob im Innen- oder Außenbereich, ob gerade, Kurven- oder Wendeltreppen – auch über mehrere Etagen – wir haben die richtige Antwort für Ihre individuelle Wohn- und Lebenssituation. Übrigens, da es um Ihre Zufriedenheit geht: Wenn wir wirklich nicht mehr weiterwissen sollten, werden wir uns bemühen, für Sie ein Unternehmen zu finden, das in Ihrer besonderen Situation vielleicht doch noch helfen könnte. Sie sehen, wir geben Ihnen keinen Anlass, uns nicht weiter zu empfehlen.


Finanzierung

Unfall, Krankheit, Invalidität: Wer pflegebedürftig ist, erhält auf Antrag von der Pflegekasse1 einen Zuschuss zur Verbesserung des häuslichen Umfelds von bis zu 4.000 Euro2 (seit 2015). Achtung: Die Pflegekasse wird während eines Reha-Aufenthaltes keine Zusage machen, außer es steht bereits fest, dass ein sicheres Treppensteigen auch nach Abschluss aller Maßnahmen nicht gewährleistet ist.

Freistaat Bayern3 gewährt bei Bedürftigkeit zusätzlich tilgungsfrei ein Darlehen bis zu 10.000 Euro. Das Land Hessen4 fördert den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem Kostenzuschuss bis zu 50 % für förderungsfähige Maßnahmen im Gesamtumfang bis 25.000 Euro. Das Programm Altersgerecht Umbauen der KfW-Bank5 fördert Maßnahmen, die Ihnen oder Ihren Mietern barrierefreies Wohnen und damit selbstbestimmtes Leben unabhängig vom Alter und jeglicher Einschränkung ermöglichen. Interessant ist auch das Programm Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss (455), denn es handelt sich dabei um einen Zuschuss von 8 oder 10% der Umbaukosten (d.h. mind. 300 bis rund 1.000 Euro), wenn z.B. durch die Pflegekasse keine anderen öffentlichen Zuschüsse gezahlt werden.

Weitere staatliche Stellen, Ämter, Versicherungen oder Berufsgenossenschaften bezahlen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar alles. Und letztlich sponsert Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Finanzamt, wenn die zuvor genannten Möglichkeiten ausscheiden oder zusätzlich zu diesen. Beachten Sie die Rechtsprechung, wenn Sie die Anschaffung eines Treppenliftes steuerlich6 absetzen wollen. Da hier viel falsch gemacht werden kann, sollten Sie sich vorher gründlich beraten lassen. MainLifter unterstützt Sie dabei nach Kräften, doch können und werden wir Ihnen gegenüber keine Zusagen oder Versprechungen abgeben.

Für alle Fälle gilt: Vorher informieren, Anträge stellen, Entscheidungen abwarten.


Recht

Keine besonderen Auflagen gibt es für Einfamilienhäuser. Dies gilt nicht für Mehrfamilienhäuser: Klären Sie vorher mit den Miteigentümern oder Vermietern, ob der Einbau im Gemeinschaftseigentum „Treppenhaus“ geduldet wird. Bei mehr als 2 Wohneinheiten muss die Rest-Treppenbreite nach dem Einbau nach Auffassung einiger Gerichte 100cm betragen. Allerdings ist die Rechtsprechung7 hier leider nicht eindeutig, wie es Ihnen manch ein windiger Verkäufer gern für einen schnellen Abschluss weismachen will.


Unser Partner

Wir arbeiten aus Überzeugung mit unserem Liefer-Partner zusammen. Weil wir an Qualität und Zuverlässigkeit höchste Ansprüche stellen, kam nur ein renommierter Hersteller mit bewährten Produkten in Betracht. Handicare AS mit Sitz in Norwegen ist führender Spezialist für Mobilitäts-Hilfsmittel, z.B. Rollstühle und setzt mit rund 1300 Mitarbeitern ca. 300 Millionen Euro um. Seit 2010 in den Nordic Capital Fund VII integriert, wurde im gleichen Jahr das Geschäftsfeld um Treppenlifte erweitert. Statt sich mit Eigenentwicklungen zu verzetteln, griff man durch Firmen-Übernahmen auf das Know-how zweier erfahrener Hersteller zurück:

Freelift -jetzt also Handicare- kann eine 130-jährige Tradition im Liftbau vorweisen. Anfang der 1960er Jahre hatte das niederländische Unternehmen als erster in Europa mit der Produktion industriell gefertigter, elektrisch betriebener Sitzlifte begonnen. Bereits 1967 wurde der erste Kurventreppenlift in Deutschland installiert, lange vor dem Auftreten anderer Anbieter. Auf ihren Patenten bauten andere Hersteller später ihre Produktion auf.

Minivator wurde als weiteres Unternehmen von Handicare übernommen und umbenannt. Der englische Hersteller hatte sich auf schmale gerade Treppenlifte und Zwei-Rohr-Kurventreppenlifte spezialisiert und ergänzte das Ein-Rohr-Freelift-Programm auch durch die später nachfolgenden Außenlift-Varianten in idealer Weise. Handicare-Treppenlifte ist heute mit rund 35.000 eingebauten Anlagen pro Jahr einer der größten und erfolgreichsten Anbieter weltweit.

Die beste Lösung für Sie

Mit diesem Partner an seiner Seite kann MainLifter fast alle Kundenanforderungen erfüllen. Doch nicht Name und Historie, sondern Reifegrad und Zuverlässigkeit der Produkte waren und sind für uns ausschlaggebend. Langjährige, gute Marktkenntnisse, die für einen Laien kaum erreichbar wären, helfen uns dabei, die für Ihren Bedarf bestmögliche Lösung zu finden. Darum werden wir Ihnen, wenn die Einbausituation etwas besonders Ausgefallenes verlangt, ggf. auch andere Produkte vorschlagen, damit Sie einfach sicher rauf und runter kommen.


Downloads

Prospektblatt Zweirohr-Kurventreppenlifte
Prospektblatt Modell 1100 für gerade Treppen
Prospektblatt Modellreihe 950 für gerade Treppen
Prospektblatt Einrohr-Kurventreppenlifte
Prospektblatt Modell 1000 für gerade Treppen




Fußnoten

1 Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch –Soziale Pflegeversicherung–

§ 1 Soziale Pflegeversicherung

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege

1 Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege … unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

2 Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. (SGB XI § 40 [4], zuletzt geändert durch das V. SGB XI - Änderungsgesetz)

Anmerkung: Ein Treppenlift ist nach derzeitigem Recht (Stand 01.01.2020) kein Pflegehilfsmittel und fällt daher nicht unter SGB XI § 40 Absatz 1-3 (Absatz 1: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. …“ … Absatz 3: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. …“)!

3 Der Freistaat Bayern fördert über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt die behindertengerechte Anpassung beim Neubau von Eigenwohnraum und die Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 €. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen: 1-Personen-Haushalt: 22.600 EUR, 2-Personen-Haushalt: 34.500 EUR, zuzüglich für jede weitere Person 8.500 EUR und für jedes im Haushalt lebende Kind: 2.500 EUR (Stand 01.5.2019). Während der Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der baulichen Maßnahmen darf die Wohnung nur von Haushalten mit wenigstens einer begünstigten Person belegt werden. Die Darlehensschuld wird nach Ablauf der Belegungsbindung erlassen, wenn nach einer Bestätigung der nach § 1 Abs. 2 DVWoR zuständigen Stelle während dieser Zeit die Wohnung bestimmungsgemäß belegt war. Da die Mittel nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Fördermittel sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen. Diese Stellen erteilen auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich (vgl. Art. 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern – BAYWOFG), siehe Förderung von barrierefreiem Wohnen und Förderung von Eigenwohnraum.

4 Das Land Hessen hat einen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention erarbeitet, um die Integration in das gemeinschaftliche Leben zu fördern und in einem Gesamtpaket alle Einzelaspekte zusammenzufassen (u.a. auch Artikel 19 VN-BRK Unabhängige Lebensführung …, Gesamtaufstellung unter Aktionsplan der Landesregierung).

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzVIII 7.03-56-c-02-04in der Fassung vom 04.08.2014 fördert u.a. den Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug). Anders als in Bayern beträgt hier der Kostenzuschuss 50%, maximal 6.000 Euro. Beantragung über die Wohnungsbauförderungsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Diese prüft, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und Fördermittel zur Verfügung stehen und leitet den Antrag an die Bewilligungsstelle weiter. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Mitteln besteht nicht. Einzelheiten unter behindertengerechter Umbau von Wohneigentum sowie selbstbestimmtes Leben

5 Im Programm Altersgerecht Umbauen fördert die KfW alle Baumaßnahmen, die „zu einer Barrierereduzierung führen und eine angenehme Wohnqualität gewährleisten oder den Kauf frisch umgebauter Wohngebäude. Mit modernen Umrüstungen wohnen Sie komfortabler und fühlen sich unabhängig von körperlichen Einschränkungen in jedem Alter wohl. Ihr KfW-Darlehen umfasst 100 % der förderfähigen Kosten, bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit.“Den Antrag zum aktuellen Kredit-Programm 159 stellen Sie bei Ihrer Hausbank, bevor Sie kaufen oder mit dem Umbau beginnen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Baubeginn. Die Berater Ihrer Hausbank füllen den Kreditantrag für Sie aus: Altersgerecht Umbauen - Kredit. Wenn Sie keinen Kredit beantragen wollen, wählen Sie das Programm Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss (455) unter diesem Link.

6 Die Kosten für den Einbau eines Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Damit Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen, sollten Sie wissen:

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2009 entschieden: Muss ein Einfamilienhaus aufgrund eines Schlaganfalls und der damit verbundenen außergewöhnlich starken Gehbehinderung massiv umgebaut werden, liegen eindeutig steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen vor, obwohl durch den behindertengerechten Umbau ein Gegenwert entsteht (Az. VI R 7/09). Dieser Aspekt tritt völlig in den Hintergrund, wenn solche Umbaumaßnahmen aufgrund einer Zwangslage dringend benötigt und unausweichlich sind.
Das gilt beispielsweise für den Einbau von Treppenlift, Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum. Im Urteilsfall kamen im Jahr 2000 139.716 DM (rund 70.000 Euro) zusammen, die das Finanzamt mindernd berücksichtigen musste.
Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Zahlung gering, so dass der Aufwand sich nicht oder nicht vollständig mindernd auswirkt, kann der Behinderte auf Antrag sogar eine Verteilung aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume erreichen, damit sich die Kosten dann steuerlich effektiv auswirken können. Eine solche Option gibt es bereits bei hohen Erhaltungsaufwendungen für eine Mietimmobilie, die auf bis zu fünf Jahre verteilt werden können. Behinderungsbedingte Umbaukosten an Haus oder Eigentumswohnung sind außergewöhnliche Aufwendungen, die nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt sind. Diese Pauschale ist nämlich nur für laufende und typische Mehraufwendungen eines Behinderten gedacht, nicht hingegen für zusätzliche Krankheitskosten.

2. Der BFH hat mit Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12, der bisherigen Auffassung der Finanzgerichte widersprochen, dass Treppenlifte wie medizinische Hilfsmittel zu behandeln sind, die sowohl von kranken als auch von gesunden Menschen angeschafft werden und bei denen daher die medizinische Indikation dieser Anschaffung in Abgrenzung zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gemäß § 12 Nr. 1 EStG schwer zu beurteilen ist. Das bedeutet, dass die bislang geltende Erfordernis einer formalisierten, vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme entfällt. Der BGH hält seit dem Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) nicht länger daran fest. Die bisherige Auslegung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist seiner Ansicht nicht gerechtfertigt.
Es bleibt jedoch dabei: Die Entstehung außergewöhnlicher Belastungen und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln ist nachzuweisen, wenn sie sowohl von kranken als auch von gesunden Menschen angeschafft werden. Das Finanzamt muss also prüfen, ob der Einbau des Treppenliftes aufgrund gesundheitlicher Beschwerden medizinisch indiziert (angezeigt) war. [Medizinisch indiziert ist jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259.Auflage, Indikation)]. Um die medizinische Indikation der Maßnahme zu beurteilen, ist ein Finanzgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben.
Problemlos als außergewöhnliche Belastung absetzen können Sie einen Treppenlift, wenn der Treppenlift zweifelsfrei wegen Behinderung oder Krankheit notwendig ist, zum Beispiel bei einer schweren Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit. Nachweis zum Beispiel durch ein entsprechendes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (»Ausweis nach SGB IX«) oder wenn Sie einen Zuschuss von Ihrer Pflegeversicherung bekommen

7 Miteigentümer müssen Einbau eines Treppenlifts nicht dulden - Abwägung zwischen Recht auf Barrierefreiheit und Recht auf uneingeschränkte Nutzung des Treppenhauses.

Der Einbau eines Treppenlifts stellt nach § 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Verlangt einer der Eigentümer aufgrund einer Gehbehinderung den Einbau eines solchen Lifts, müssen die Interessen zwischen der dann zukünftigen Nutzbarkeit des Treppenhauses und dem Schweregrad der Gehbehinderung abgewogen werden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gehbehinderter Eigentümer einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung einer Wohnanlage in der Eigentümerversammlung beantragt, den Einbau eines Treppenlifts zu genehmigen. Dem Eigentümer war das Treppensteigen nur unter Mühe und erheblich verlangsamt möglich. Doch der Antrag wurde in der Eigentümerversammlung abgelehnt.

Die Richter des Oberlandesgerichts München folgten dieser Auffassung. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe die Gehbehinderung noch nicht jenen Grad erreicht, der dem Eigentümer nur unter Zuhilfenahme des geplanten Aufzugs das Erreichen und Verlassen seiner Wohnung ermögliche. Ob sich die Behinderung verschlechtern würde, konnte für die nächste Zeit nicht hinreichend vorausgesagt werden. Demgegenüber könnten jedoch bei einem Einbau des Lifts keine großen Gegenstände mehr in dem sehr schmalen Flur transportiert werden. Außerdem könne niemand mehr das Treppenhaus gleichzeitig während der Benutzung des Lifts nutzen. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Gunsten der ablehnenden Miteigentümer aus.

OLG München, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 34 Wx 066/07

Anfahrt & Kontakt

Kontaktieren Sie uns

MainLifter Treppenlifte
An der Dorfeiche 1
32429 Minden

Telefon:
06021 8665223
Telefax:
0571 5093027

E-Mail-Adresse:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Impressum & Datenschutz

Mit Senden der Anfrage willigen Sie ein von uns kontaktiert zu werden. Es gelten unsere Datenschutzbedingungen.
Hier wurde externer Inhalt von OpenStreetMap eingebunden. Aus Datenschutzgründen wird der Inhalt nur angezeigt, wenn Sie auch dem Statistik und Analyse Cookie - OpenStreetMap zustimmen.

MainLifter Treppenlifte

An der Dorfeiche 1
32429 Minden

Telefon: 06021 8665223